Verordnung/Erlass gültig ab April 2022

von Christiana Kathrein
08. April 2022

Testungen an den Schulen: 1 PCR-Test pro Woche ist vorgesehen

- Ein Mund-Nasen-Schutz sind beim Betreten und Verlassen des Schulgebäudes bzw. des Klassenraums weiterhin zu tragen

- Ein PCR-bestätigter Covid-19 Fall wird auch weiterhin von der Gesundheitsbehörde identifiziert und abgesondert. Jede positiv getestete Person muss sich für mindestens 5 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme isolieren. Die Absonderung darf erst verlassen werden, wenn die Person symptomfrei ist. Symptomfrei bedeutet: kein Fieber, kein akuter Husten oder Schnupfen, keine Heiserkeit oder Halsschmerzen und keine Luftnot. Jede positiv getestete Person erhält am 5. Tag automatisch eine Anmeldung zur Freitestung, die auch an den Folgetagen für eine einmalige PCR-Testung verwendet werden kann.

Wenn eine Person nach dem 5. Tag bezüglich der oben genannten Krankheitszeichen symptomfrei ist, darf die Absonderung auch ohne Freitestung verlassen werden. In diesem Fall besteht allerdings bis zum 10. Tag nach Symptombeginn bzw. PCR-Testung eine sogenannte Verkehrsbeschränkung. Diese Verkehrsbeschränkung bedeutet für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Verwaltungspersonal, dass zwar die Schule besucht werden darf, aber durchgehend – auch am Sitzplatz und in den Pausen – eine FFP2-Maske (ab dem Alter von 14 Jahren) bzw. ein Mund-Nasen-Schutz (Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren) getragen werden muss. Die Verkehrsbeschränkung endet automatisch mit Ablauf des 10. Tages, kann aber auch jederzeit davor durch eine Freitestung und Erhalt der ‚Aufhebungs-SMS‘ vorzeitig beendet werden.

 

Verkehrsbeschränkte Personen in der Schule an den Testungen sollen nicht teilnehmen.

Auch für sie gilt: Alle Personen, die innerhalb der letzten 60 Tage PCR-positiv getestet wurden, die als bestätigter Fall behördlich abgesondert wurden und die keine neuen Krankheitssymptome aufweisen, sind von Screeningtestungen – egal ob PCR oder Antigen – ausgenommen.